Hilfe im Trauerfall

Was ist bei einem Trauerfall zu tun?

 

  1. Bei einem Todesfall zu Hause, muss der Hausarzt informiert werden. Sollte dieser nicht erreichbar sein, wenden Sie sich an den Notarzt (für Delmenhorst TEL. 19292 oder 116117). Der Arzt stellt eine Todesbescheinigung aus, welche für die Überführung aus dem Trauerhaus erforderlich ist. Tritt der Todesfall im Krankenhaus oder Altenheim ein, wird der Arzt automatisch informiert. Übrigens: Das Gesetz schreibt vor, dass ein Verstorbener innerhalb von 36 Stunden in eine dafür zugelassene Leichenhalle überführt werden muss; es ist jedoch zu empfehlen das dieses innerhalb einiger Stunden geschehen sollte.
     
  2. Bestattungsinstitut CORDES benachrichtigen! Sie erreichen uns unter Telefon (0 42 21) 1 45 55). Wir sorgen für die Überführung in unser Institut und die fachgerechte Versorgung des/der Verstorbenen.
     
  3. Vereinbahren Sie ein Beratungsgespräch mit uns. In diesem Gespräch wird alles besprochen was jetzt unsererseits und Ihrerseits zu tun ist. Dieses Gespräch findet üblicherweise in unserem Institut statt. Sollte es Ihnen aus gesundheitlichen oder körperlichen Gründen nicht möglich sein, kommen wir auch selbstverständlich zu Ihnen ins Trauerhaus.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Bei einem Sterbefall im Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim organisiert deren Verwaltung die unmittelbar notwendigen Maßnahmen. Danach sollten Sie mit dem Bestattungsinstut Kontakt aufnehmen. Wenn es möglich ist, sollten Sie eine Person Ihres Vertrauens beim Beratungsgespräch dabei haben. Sie können das Bestattungsinstitut Ihres Vertrauens völlig frei wählen, egal unter welchen Umständen und wo auch immer der Tod eingetreten ist.

TIPP: Denken Sie daran, die erforderlichen Dokumente des Verstorbenen vor dem Beratungsgespräch zusammen zu suchen.

 

Stehen Urkunden nicht zur Verfügung, so wird Ihr Bestattungsinstitut bei der Beschaffung helfen. Dieses erledigt auch Behördengänge und Formalitäten, wie zum Beispiel die Beantragung der Sterbeurkunde beim Standesamt und die Beantragung von Leistungen bei den Versicherungsträgern.

Die erforderlichen Dokumente etc.:

 

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Stammbuch (bei Eheschließung vor 1958 genügt die Heiratsurkunde)
  • Geburtsurkunde (nur bei Ledigen)
  • Sterbeurkunde des Ehegatten, falls die/der Verstorbene verwitwet war
  • Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk (wenn der/die Verstorbene geschieden war)
  • Grabdokumente (Urkunden über Nutzungsrecht an vorhandener Familien- oder Wahlgrabstätte).
  • Rentenanpassungsmitteilung (bei Todesfall des Ehegatten die IBAN und BIC der kontoführenden Bank für Vorschusszahlungen an Witwen oder Witwer)
  • Versicherungspolicen / Sterbekassen / Lebensversicherung
  • Krankenkassenkarte (Chipkarte)
  • evtl. vorbereiteter Anzeigentext
  • ggf. Kleidung

Bestattungspflichtige Personen

 

(1) Für die Bestattung haben zu sorgen:

1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
2. die volljährigen Kinder (bei minderjährigen der gesetzliche Vetreter)
3. die Enkelkinder
4. die Eltern
5. die Großeltern
6. die Geschwister

Für Angehörige die nicht zu den o.g. zählen besteht keine gesetzliche Bestattungspflicht!

 

(2) Eine Verpflichtung, für die Bestattung zu sorgen, besteht nur, wenn die in der Reihenfolge früher genannten Angehörigen nicht vorhanden oder aus wichtigem Grund gehindert sind, für die Bestattung zu sorgen.

(3) Wenn die Angehörigen oder Dritte nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung sorgen, ist das Ordnungsamt dazu verpflichtet.
Angehörige im Sinne des Gesetzes sind:

a) der Ehegatte,
b) die ehelichen und nichtehelichen Kinder,
c) die Ehegatten der ehelichen und nichtehelichen Kinder,
d) die Stiefkinder,
e) die Ehegatten der Stiefkinder,
f) die Enkel,
g) die Ehegatten der Enkel,
h) die Eltern,
i) die Geschwister,
k) die Stiefgeschwister,
l) die Großeltern,
m) die Verschwägerten,
n) die Kinder der Geschwister,
o) die Geschwister der Eltern,
p) die Kinder der Geschwister der Eltern,
q) die Verlobte/der Verlobte,
r) die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte.

 

Sind mehrere Personen einer Rangfolge vorhanden, so hat der ältere Angehörige das Vorrecht vor dem jüngeren.

Was tun? Was bedenken?

Checkliste Sterbefall:

Formalitäten und sonstige Maßnahmen, die bei einem Sterbefall zu erledigen sind.
Die mit * gekennzeichneten Formalitäten sollten mit uns besprochen werden bzw. werden von uns geregelt!

 

  • Den Arzt benachrichtigen, wenn der Tod in der Wohnung eingetreten ist.
  • Die Todesbescheinigung vom Arzt ausstellen lassen, wenn der Tod in der Wohnung eingetreten ist.
  • Überführung des/der Verstorbenen veranlassen; TEL. (04221) 14 555
  • Versorgung der Haustiere
  • Versorgung der Blumen und Pflanzen
  • Regelung Haus-/Wohnungsschlüssel
  • Regulierung der Heizungsanlage
  • Abstellen von Gas und Wasser (nicht im Winter / Frostgefahr!)
  • Fenster verschließen (Stecker aus Steckdosen entfernen)
  • die Sterbeurkunden beim Standesamt des Sterbeortes beantragen *
  • Beratung beim Erwerb eder Grabstelle *
  • Terminfestlegung bei Stadt oder Kirche für die Trauerandacht/Beerdigung *
  • Orgelspiel und eventuell sonstige musikalische Begleitungen für die Trauerandacht bestellen *
  • Dekoration für Trauerfeier in der Kapelle bestellen *
  • Kerzenbeleuchtung für Trauerfeier in der Kapelle bestellen *
  • Sarggebinde bestellen *
  • Bestellung von Kränzen und Handsträußen *
  • Trauerbriefe und Danksagungen bestellen *
  • Adressen für Anschriften bei Trauerbriefen zusammenstellen
  • Zeitungsanzeigen bestellen *
  • dem Pfarrer/Pastor oder einem Redner Kenntnis geben *
  • eventuell eine Kaffeetafel in einer Gaststätte bestellen *
  • Abrechnungen mit den Lebensversicherungen bzw. Sterbekassen *
  • Überbrückungsgeld (dreimonatige Rentenfortzahlung) bei der Rentenversicherungsstelle beantragen *
  • Abmelden der Rente bei der zuständigen Rentenrechnungsstelle *
  • weitere Angehörige und Freunde benachrichtigen
  • den Sterbefall beim Arbeitgeber und beim Berufsverband melden
  • Erbschein beantragen beim zuständigen Nachlassgericht; Testament eröffnen lassen (evtl. Notar einschalten)
  • Wohnung kündigen
  • Telefon und Zeitungen abbestellen
  • Post informieren (Nachsendeantrag)
  • Daueraufträge bei Banken/Sparkassen ändern
  • Fälligkeit von Terminzahlungen
  • Witwen-/Witwerrente geltend machen*
  • Abmelden des Autos
  • Kündigung von Mitgliedschaften bei Vereinen*
  • Benachrichtigung eventueller Kreditgeber
  • Benachrichtigung der Kunden
  • Einschaltung eines Rechtsanwaltes/Notars
  • Einschaltung eines Steuerberaters
  • Beamtenversorgung: Beantragung der Versorgungsbezüge bei zuständiger Dienstbehörde und Zusatzversicherung im öffentlichen Dienst*

Zu Lebzeiten selbst regeln...

Was können Sie selbst bereits jetzt schon regeln?

Schon zu Lebzeiten gibt es verschiedene Bereiche, in denen bereits jetzt schon einiges geregelt werden kann. Das sind vor allem die Bereiche Geld und Wertanlagen, Versicherungen, Erbvorsorge, Vermeidung von Erbschaftssteuer.
 

* Geld und Wertanlagen

Für den Fall der Fälle sollte über die angelegten Konten, Safes, Sparbücher, Wertsachen und so weiter ein vollständiges und übersichtliches Verzeichnis erstellt werden, das einer Person des Vertrauens in Verwahrung gegeben wird.
 

* Versicherungen

Den schnellsten Überblick können sich Hinterbliebene in einer übersichtlichen Ordnung der Versicherungsunterlagen in einem Versicherungsordner verschaffen. Prüfen Sie bei allen Versicherungen, die eine Leistung im Todesfall beinhalten, ob eine aktuelle Empfangs- oder Bezugsberechtigung für bestimmte Personen festgelegt ist.
 

* Organspende

Viele kranke Menschen sind auf die funktionierenden Organe anderer angewiesen. Falls Sie sich zur Organspende entschließen, sollten Sie sich jetzt schon um einen Organspendeausweis kümmern.
 

* Erbvorsorge

Die gesetzliche Erbfolge kann allein durch eine Verfügung von Todes wegen abgeändert werden. Als solche Verfügungen kommen nur entweder das Testament oder der Erbvertrag in Frage. Die wollen wir nur kurz ansprechen:
 

*Das Testament

Das Testament ist die schriftliche Niederlegung des letzten Willens. Es muss eigenhändig unterschrieben sein. Es empfiehlt sich, bei der Abfassung des Testaments einen Notar zu Rate zu ziehen, um Unstimmigkeiten zwischen den Erben zu vermeiden. Im Testament können eine ganze Reihe von Dingen festgelegt werden.
 

Wichtig: Das Testament muss ein Datum enthalten, da die späteren Testamente frühere aufheben.

Als Testamentserrichtung sind nur die beiden folgenden Möglichkeiten zulässig:

  • Eigenhändiges Testament, handschriftlich vom Erblasser verfasst mit eigenhändiger Unterschrift, amtliche Verwahrung (auf Veranlassung des Erblassers)
  • Öffentliches Testament, gültig durch notarielle Beurkundung, amtliche Verwahrung


Ein gemeinschaftliches Testament können nur Eheleute errichten. Andere Personen können gemeinschaftliches Verfügen von Todes wegen nur im Rahmen eines Erbvertrages regeln.

Der Erbvertrag

In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen festlegen. Ein Erbvertrag kann von den Vertragspartnern nur durch die Niederschrift bei einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Durch den Vertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. Eine Aufhebung des Erbvertrages ist nur mit Zustimmung der Personen möglich, die auch diesen Vertrag abgeschlossen haben.
 

Vermeidung von Erbschaftssteuer

Auch bei normalen Einkommensverhältnissen ist die Freigrenze für die Erbschaftssteuer schnell erreicht. Hier einige grundsätzliche Regeln für das richtige Verhalten beim Vererben, die Sie aber in jedem Einzelfall mit einem Steuerberater oder Juristen besprechen sollten:
 

Bei der Abfassung von letztwilligen Verfügungen (Testamente, Erbverträge) gilt grundsätzlich, dass es steuerlich vorteilhafter ist, vorhandenes Vermögen schon beim ersten Erbfall auf mehrere Personen, also beispielsweise Ehegatten, Kinder und Enkel zu verteilen. Erbregelungen, die zunächst den Ehegatten allein begünstigen, sind steuerlich unvorteilhafter. Durch rechtzeitige Schenkungen zu Lebzeiten lassen sich die jeweiligen steuerlichen Freibeträge, die alle zehn Jahre neu zur Verfügung stehen, mehrfach ausschöpfen.

Wenn Sie mit Ihrem Partner Gütertrennung vereinbart haben, hat dieses sicherlich gute Gründe. Erbschaftssteuerrechtlich ist dies allerdings von Nachteil. Der Notarvertrag sollte daher insoweit abgeändert werden, als die Gütertrennung nur noch im Fall der Scheidung Gültigkeit hat. Dies bedeutet: Stirbt ein Ehegatte, besteht steuerrechtlich eine Zugewinngemeinschaft. Der Zugewinn bleibt somit beim überlebenden Ehegatten steuerfrei.

 

Zum Thema Erben empfehlen wir folgende Seite: www.erbrecht-ratgeber.de

Die Sozialbestattung

Mit diesem Begriff ist die Übernahme der Organisation und der Kosten für eine Bestattung durch den Staat gemeint. Zu klären ist zuerst einmal, wer bestattungspflichtig ist. Dies ist durch Länderrecht geregelt, aber im Normalfall handelt es sich um die Angehörigen des Toten. Die Reihenfolge der Zuständigkeit ist in Niedersachsen: Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister. Für die Beschaffung der Todesbescheinigung ist derjenige zuständig, in dessen Wohnung sich der Todesfall ereignet hat oder der Hauseigentümer oder der Anstalts- oder Heimleiter. Wird kein Bestattungspflichtiger gefunden, so hat die Ordnungsbehörde des Sterbeortes die Bestattung zu veranlassen.

Die Bestattungspflicht ist nicht automatisch verbunden mit der Kostentragungspflicht. Hat der Bestattungspflichtige die Bestattung vorfinanziert, so kann er vom Kostenpflichtigen die Erstattung verlangen. Nach dem § 1968 des BGD trägt der Erbe die Kosten der standesgemäßen Beerdigung des Erblassers. Die Frage nach der Kostenübernahme ist zunächst eine Frage nach dem oder den Erben. Sind mehrere Personen als Erbe benannt, so haften sie als Erbengemeinschaft im Verhältnis der Erbteile zueinander.

 

Aus dieser Konstellation können sich viel Fälle ergeben, beispielsweise wenn der Bestattungs- und der Kostenträger nicht identisch sind, auf die hier nicht eingegangen werden soll. Aber was ist, wenn der Bestattungspflichtige / die Bestattungspflichtigen und der Kostentragungspflichtige nicht zu ermitteln sind?

 

Dann ist die Beerdigung Aufgabe der Ordnungsbehörden, die ihrerseits alles Erforderliche in die Wege leitet. Im Normalfall bedeutet dies mit Rücksicht auf die leeren Kassen der öffentlichen Hand eine anonyme Feuerbestattung. Ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Sozialamt besteht nicht, die Kosten werden also von der Ordnungsbehörde getragen.


Sozialämter zahlen auch rückwirkend Bestattungskosten
Aufgabe der Sozialhilfe sei es, “gegenwärtige Notlagen zu beseitigen, die der einzelne nicht aus eigenen Kräften meistern kann”. Früher wurden Bestattungskosten nicht nach erfolgter Bestattung ersetzt. Hieran hatten seinerzeit die Bündnisgrünen in ihrer Anfrage Kritik geäußert. Gerade in Situationen, in denenbeispielsweise Eltern durch den Tod ihres Kindes in einer seelisch extrem belastenden Lebenssituation sind, war diese Praxis “sehr unbefriedigend”. Es erscheine “bürokratisch”, wenn hier die Übernahme der Bestattungskosten verweigert werde. Hierzu erklärt die Bundesregierung, die zuständigen Behörden berieten in Fragen der Sozialhilfe gerade auch in einer seelisch extrem belastenden Lebenssituation wie dem Tod eines nahen Angehörigen. Der Kontakt zum Sozialamt sei daher in solchen Momenten “besonders hilfreich”, damit keine übereilten Entscheidungen getroffen und unangemessene Kosten vermieden werden. Dabei sei es nicht notwendig, dass die zur Bestattung verpflichteten Eltern “unbedingt persönlich Rücksprache mit dem Sozialamt nehmen”. Sie könnten damit auch einen Dritten, beauftragen.

Todesfallversicherung

Solide Vorsorge mit der  AVK   gegr. 1923  (ab 2021 GeBeIn)                        
Für über 30.000 Mitglieder eine bekannte Adresse
Lange Straße 63  27749 Delmenhorst
Telefon (04221) 1 38 69
Fax (04221) 91 52 42


E-Mail: delmenhorst@ge-be-in.de

 

 

 

Der Tod – für viele noch immer ein Tabu-Thema

Traditionell günstige Todesfallversicherungen
Ein Trauerfall in der Familie zerstört nicht nur die Träume und Hoffnungen einer Familie, sondern bedeutet oftmals auch eine enorme finanzielle Belastung. Während die Angehörigen versuchen, den Verlust zu verkraften, stellt sich bereits die Frage nach der Finanzierbarkeit des Trauerfalles. Nicht selten stehen die Hinterbliebenen vor einem kaum lösbaren Problem.


 

 

 

Fragen zur Todesfall – Versicherung
Was kostet eigentlich ein Sterbefall?
In Delmenhorst zur Zeit ca. 3.500,- bis 6.000,- €. Nach oben gibt es allerdings keine Grenzen. Der Wunsch der Hinterbliebenen bestimmt letztendlich den Preis. Zu den Kosten gehören unter anderem Bestatter, Grabstelle, Steinmetz, Gärtner, Trauerfeier sowie die städtischen und kirchlichen Aufwendungen.
Was zahlt eine Krankenkasse oder Ersatzkasse im Todesfall?


Früher gab es noch etwas von den gesetzlichen Krankenkassen, mittlerweile wurde es nochmals gekürzt, sogar ganz gestrichen: Das Sterbegeld.


Nichts ist umsonst, nicht mal der Tod, heißt es. Das Sterben wird noch teurer. Denn ab 2004 fällt das Sterbegeld, das bereits in 2003 halbiert wurde, komplett weg.


Es ist bereits beschlossene Sache. Ab 2004 wird es von den Krankenkassen kein Sterbegeld mehr geben. Die Kassen müssen somit nichts mehr auf die Bestattungskosten zuzahlen, hier erhofft man sich enorme Einsparungen.
Braucht man ein Gesundheitsgutachten, um sich bei der AVK versichern zu können?


Nein. Gesunde Personen haben allerdings bis zum Eintritt des Versicherungsschutzes eine Wartezeit. Es gilt bis zu einem Beginnalter von 50 Jahren eine Wartezeit von einem Jahr, bei einem Beginnalter von 51 – 60 Jahren eine Wartezeit von 2 Jahren und bei einem Beginnalter von über 60 Jahren eine Wartezeit. Stirbt jemand innerhalb der Wartezeit, erstatten wir selbstverständlich die eingezahlten Beiträge..


Sind Kinder bei der AVK mitversichert?
Mit einem Telefonanruf können Sie Ihre Kinder bis zum 14. Geburtstag selbstverständlich mitversichern, und zwar beitragsfrei mit einer Summe von 260,- €.
Wie lange muss man Beiträge zahlen?


Maximal 20 Jahre (Beitragssätze siehe Tabelle). Die Beitragszahlung erlischt sofort mit Eintritt des Versicherungsfalles. Bei Ratenzahlung der Beiträge entstehen übrigens keine zusätzlichen Kosten. Außerdem bleiben die mit Beginn der Versicherung abgeschlossenen Beiträge gleich.
 

Ich habe bereits eine Lebensversicherung. Benötige ich dann überhaupt noch eine Todesfallversicherung von der AVK?
Ja, denn die sog.  Lebensversicherung ist in der Regel eine “Erlebensversicherung”, bei der die Versicherungssumme bereits zwischen dem ca. 50. und 65. Lebensjahr ausgezahlt und ausgegeben wird.

Versicherungsleistungen

Krankenkassen-Sterbegeld

Das Sterbegeld ist zum 1.Januar 2004 vollständig aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen herausgenommen worden. Jeder muss für die Bestattungskosten in vollem Umfang selbst aufkommen.

 

Berufsgenossenschaften

Hier meldet der Arbeitgeber selbst den Sterbefall, es kann jedoch nützlich sein, wenn Sie sich zusätzlich mit der zuständigen Berufsgenossenschaft in Verbindung setzen. Gezahlt wird, wenn der Tod in ursächlichem Zusammenhang mit der Arbeit selbst, durch berufsbedingte Wege oder aber durch Berufskrankheit eingetreten ist. Eventuell wird von der Berufsgenossenschaft zur Klärung eine Untersuchung angeordnet.

 

Private Versicherungen

Auch hier können Sie Ihre Ansprüche geltend machen. Sie benötigen dazu die Sterbeurkunde & Versicherungspolice. ACHTUNG: Bei einigen Versicherungen ist eine (zumindest) telefonische Kontaktaufnahme innerhalb von 48 Stunden nach Todeseintritt erforderlich! Fragen Sie uns…

 

Beschädigten-Sterbegeld

Beim Tode eines Beschädigten wird gemäß § 37 BVG ein Sterbegeld in dreifacher Höhe gezahlt, die ihm für den Sterbemonat zustanden (§ 30-33, 34 und 35 BVG).


Anspruchberechtigt sind in folgender Reihenfolge:
Ehegatte/Ehegattin, Kinder, Eltern, Stiefeltern, Pflegekinder, Enkel, Großeltern, Geschwister und Geschwisterkinder. Voraussetzung ist jeweils, dass die Bezugsberechtigten mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.


Gewerkschaften
Eine Reihe von Gewerkschaften zahlen ebenfalls Sterbegelder. Der schriftlichen Antragstellung müssen die Mitgliedskarte sowie die Sterbeurkunde beigefügt werden.

 

Sterbekassen

Hier gelten sinngemäß die gleichen Voraussetzungen wie bei privaten Versicherungsgesellschaften.

Vorsorgevollmacht(en)

Bei einer Vollmacht handelt es sich um eine durch rechtliches Handeln erteilte Vertretungsmacht. Dazu reicht oftmals eine einseitige Erklärung gegenüber dem Vertreter. Es kann aber auch eine öffentliche Bekanntmachung stattfinden oder rechtlich erforderlich sein. Die General- oder Blankovollmacht bezieht sich auf alle Geschäfte. Eine Vollmacht kann aber auch nur für genau definierte Handlungen erteilt werden und zu einem festgelegten Zeitpunkt automatisch erlöschen. Zudem ist jederzeit ein Widerruf möglich.

 

Eine Vollmacht ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Um wirksam zu werden, muss sie demjenigen mündlich oder schriftlich zugehen, dem die Vollmacht erteilt wird. Dieser ist allerdings nicht verpflichtet, diese Vertretungsmacht anzunehmen. Ist die Vollmacht erteilt, bleibt sie solange gültig, bis dem Bevollmächtigten der Widerruf bekannt geworden ist (mündlich oder schriftlich). Für die Erteilung von Vollmachten gibt es keine rechtsverbindliche Form. Eine Ausnahme gilt nur bei Grundstücksgeschäften. In diesem Fall ist eine öffentlich beglaubigte Urkunde erforderlich, da andernfalls eine Eintragung im Grundbuch nicht möglich ist. Vollmachten können im privaten ebenso wie im geschäftlichen Leben erteilt werden. Obwohl die Schriftform in den meisten Fällen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, verlangen Dritte in vielen Fällen, dass der Bevollmächtigte den Nachweis erbringt, dass er berechtigt ist, für einen anderen zu handeln. Dies kann entweder durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht geschehen oder dadurch, dass der Vollmachtgeber dies mündlich mitteilt.

 

Der Aussteller einer Vollmacht kann diese nach Umfang und Dauer begrenzen. Er kann sie aber auch über den Tod hinaus geben. Bestehende Vollmachten (beispielsweise Bankvollmachten für den Ehegatten) können daher auch bis “über den Tod hinaus” verlängert werden. Auf Wunsch kann eine Vollmacht erst nach dem Tod des Ausstellers gültig werden (Hinterbliebenenvollmacht). Dann muss sie “für den Todesfall” ausgestellt werden.

Vollmachten können vom Vollmachtgeber jederzeit widerrufen werden. Das gilt auch nach dem Tod des Ausstellers. Die Vollmacht kann dann jederzeit von den gesetzlichen Erben oder den im Testament benannten Erben widerrufen werden. Dieses Recht hat auch der Testamentsvollstrecker. Eine Hinterbliebenenvollmacht muss schriftlich erteilt werden. Ein Notar muss nicht eingeschaltet werden. Bei wichtigen Angelegenheiten sollte allerdings ein Anwalt oder Notar hinzugezogen werden, damit niemand die Gültigkeit der Vollmacht anzweifeln kann. Viele Behörden erkennen Vollmachten nur dann an, wenn sie notariell beglaubigt sind.

 

Eine in der Praxis am häufigsten verwandte Form der Vollmacht ist die Bankenvollmacht. Sie ermöglicht es Eltern, Ehepartnern, Kindern oder anderen Vertrauenspersonen, Geldgeschäfte für den Vollmachtgeber zu erledigen. Besonders wichtig ist dies für den Fall einer Pflegebedürftigkeit oder wenn der Inhaber des Kontos infolge eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr handlungsfähig ist. Dies gilt insbesondere für den Todesfall, da die Kreditinstitute dann sofort die Konten des Verstorbenen sperren. Die Hinterbliebenen können daher erst dann wieder auf das Konto zugreifen, wenn sie einen Erbschein vorlegen. Bis sie einen solchen Schein vom Gericht erlangen, kann aber viel Zeit vergehen. Eine Vollmacht kann auch dann sehr wichtig sein, wenn die Erben minderjährig sind und daher noch nicht selber über das zu ihrem Unterhalt erforderliche Geld verfügen können.

 

Verschiedene Vollmachten

Bestattungsarten

Die Bestattungsarten


Hat der Verstorbene eine formgerechte Willenserklärung über die Bestattungsart hinterlassen, so sollten sich die Angehörigen daran halten. Ansonsten wird davon ausgegangen, dass die Hinterbliebenen die Form und Art der Bestattung im Sinne des Verstorbenen regeln. Hierbei ist die Reihenfolge der Hinterbliebenen als Entscheidungsberechtigte vom Gesetzgeber festgelegt (1. Ehegatte, 2. Kinder, 3. Ehegatten der Kinder, 4. nähere/weitere Verwandte, Verlobte oder Lebenspartner).

 

Erdbestattung

Weit verbreitet ist die traditionelle Erdbestattung in einem Sarg. Sie können grundsätzlich entscheiden zwischen Wahlgrab oder Reihengrab. Beim Wahlgrab können Lage und Größe je nach Friedhofssatzung bestimmt werden. Beim Reihengrab ist dies nicht möglich. Der Erwerb des Nutzungsrechtes an einer oder mehreren Wahlgrabstätten ist auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt, kann jedoch verlängert werden. In der Regel muss das Nutzungsrecht schon dann verlängert werden, wenn in eine mehrstellige Grabstätte eine weitere Bestattung erfolgt. Erforderlich ist dann die Nachzahlung der Gebühr für alle Grabstätten der jeweiligen Grabeinheit (zwei oder mehrere Stellen) auf die gesetzliche Ruhefrist des Friedhofes. Diese kann bei den Friedhöfen je nach den Bodenverhältnissen unterschiedlich sein (bis zu 30 Jahren). Die Erdbestattung bedarf keiner besonderen Willenserklärung.

 

Feuerbestattung

Die Feuerbestattung ist die Einäscherung eines Verstorbenen in einem Sarg und die spätere Beisetzung der Aschenreste in einer Urne. Eine besondere Vereinbarung ist in jedem Falle notwendig. Entweder hat der Verstorbene eine handschriftliche Willensbekundung mit dem entsprechenden Inhalt hinterlassen oder aber die Angehörigen geben eine sinngemäße Erklärung ab. Hierbei sollte der zweite Verwandtschaftsgrad von oben, bzw. unten, nicht überschritten werden (Ehegatten füreinander, Kinder für Eltern, Großeltern und umgekehrt). Bei weitergehenden Verwandtschaftsgraden kann das zuständige Krematorium die Feuerbestattung verweigern. Die vorgesehenen Formulare dafür halten wir für sie bereit. Für die Beisetzung selbst gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Erdbestattung. Die christlichen Kirchen erkennen beide Bestattungsarten an.

 

Seebestattung

Bei der Seebestattung wird nach der Einäscherung die Urne außerhalb der Drei-Meilen-Zone dem Meer übergeben. Die Angehörigen können auf Wunsch der Seebestattung beiwohnen, die notwendigen Abstimmungen werden von uns organisiert. Sie erhalten eine Seekarte mit den genauen Angaben zur Seebestattung. Wiederum gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Feuerbestattung. Weiterhin sollte eine besondere Beziehung des Verstorbenen zur See bestanden haben.

 

Anonyme Bestattung

Die anonyme Bestattung ist eine Bestattung mit Beisetzung auf einem Gemeinschaftsfeld. Es gibt hierbei auch regional verschiedene Verfahrensweisen. Wir  informieren Sie über die Gegebenheiten für den von Ihnen gewünschten Beisetzungsort.

Einzelheiten der Bestattung

Überführung

Eine Überführung vom Trauerhaus, Krankenhaus etc. in unsere Räumlichkeiten ist in jedem Fall notwendig. Auch bei Überführungen im gesamten In- und Ausland können Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen. Die vielfältigen nationalen und internationalen gesetzlichen Bestimmungen werden dabei streng beachtet, die technischen Vorbedingungen für den Transport auf dem Land-, Luft- und Seeweg genau eingehalten. Beantragt werden auch die behördlich notwendigen Formulare zur Überführung des Verstorbenen.

 

Trauerfeier und Bestattung

Der Termin wird nach Ihren Wünschen von uns zusammen mit den zuständigen behördlichen Stellen (Friedhofsverwaltung, Krematorium) festgesetzt. Je nach Glaubenszugehörigkeit erfolgt das Gespräch mit dem jeweiligen Repräsentanten. Dabei werden Einzelheiten zum Ablauf der Trauerfeier, bzw. Bestattung im Sinne des Verstorbenen festgesetzt. Es ist auch möglich einen freien Redner zu beauftragen, falls der Verstorbene keiner Glaubensgemeinschaft angehörte.

 

Kondolenzliste

Beim Auslegen einer Kondolenzliste dokumentiert sich die Anteilnahme der an der Trauerfeier teilnehmenden Menschen. Gleichzeitig wissen Sie damit auch, bei welchem Personenkreis Sie mit einer persönlichen Karte Ihren Dank über die erwiesene Anteilnahme ausdrücken können. Der Erinnerungs- wert einer Kondolenzliste sollte ebenfalls bedacht werden.

 

Offene Aufbahrung

In unseren Räumlichkeiten ist es möglich den Verstorbenen noch einmal zu sehen. Der Zeitraum des Abschiednehmens sollte jedoch vorher unbedingt abgesprochen werden, damit für einen würdigen Rahmen gesorgt werden kann.
 

Musikalische Umrahmung

Diese prägt eine Trauerfeier in besonderem Maße. Wir sind in der Lage Ihnen die entsprechenden Musiker (z.B. Geiger, Trompeter, Organisten, etc.) zu vermitteln. Auch eine musikalische Umrahmung mit technischen Hilfs- mitteln ist möglich und kann für Sie arrangiert werden.
 

Blumen und Kränze

Blumen und Kränze werden meist unmittelbar zum Friedhof, bzw. zum Andachtssaal gebracht. Die Dekoration um den Sarg übernehmen wir. Kondolenzkarten werden gesammelt und den Angehörigen später übergeben.
 

Grabpflege
Bei der Auswahl des Grabsteines sowie der Bepflanzung sollten Sie eine dem Verstorbenen angemessene Wahl treffen. Friedhofsverwaltungen schreiben sehr oft die Gestaltung von Grabfeldern vor. Informieren Sie sich über die unterschiedlichen Kriterien sowie über die Grabpflegeverträge.

 

Kleidung

Die Kleiderordnung wird heute nicht mehr so streng genommen wie früher. Es sollten gedeckte Farben getragen werden, nur die nächsten Angehörigen tragen oft noch schwarz. Kinder sollten keine Trauerkleidung tragen. Wie lange Trauerkleidungen getragen wird, bestimmt der Einzelne selbst.
 

Die Traueranzeigen

Traueranzeigen in Tageszeitungen

Damit erreichen Sie eine große Anzahl Menschen. Neben Namen und ggf. Geburtsnamen enthalten diese Anzeigen meist Sterbetag sowie Tag, Zeit und Ort der Trauerfeier. Werden die Namen der Hinterbliebenen aufgeführt, so sollten diese in der richtigen verwandtschaftlichen Reihenfolge aufgeführt werden; also Ehegattin/Ehegatte, Kinder, Schwiegertochter/Schwiegersohn, Enkelin/Enkel, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister, usw..
 

Trauerdrucksachen

Die individuelle Art, Mitmenschen vom Tod des Angehörigen zu unterrichten, ist die Mitteilung durch Trauerdrucksachen. Über den inneren Kreis der Angehörigen hinaus werden gezielt angesprochen: Freunde, Arbeitskollegen, Nachbarn, Institutionen, Kirche, Vereine, Krankenhaus, Parteien – eben alle, zu denen der Verstorbene eine besondere Beziehung hatte.
 

Danksagungen

Diese werden einige Zeit nach der Bestattung (zwischen 10 und 18 Tagen) sowohl über die Tageszeitung ausgesprochen, als auch durch persönliche Danksagungskarten übermittelt. Wir halten eine ganze Reihe von Beispielen für Sie bereit und übernehmen zudem den Druck der Karten.

Danksagungen

Nach der Trauerfeier werden Sie daran denken sich bei Ihren Verwandten, Freunden und Bekannten für die erwiesene Anteilnahme zu bedanken. Es ist üblich, die Danksagung ca. 10 – 18 Tage nach der Trauerfeier vorzunehmen. Sie können sich also in aller Ruhe mit dem Thema auseinander setzen.

Jeder wird Verständnis dafür haben, dass die Hinterbliebenen nicht die Zeit und die Ruhe aufbringen, um auf jede Beileidsbezeugung ausführlich zu antworten.

 

Nur in wenigen Fällen, zum Beispiel an gute Freunde und an Menschen, die in den schwierigen Tagen geholfen haben, ist ein persönlicher, ausführlicher Antwortbrief geboten. Ansonsten empfehlen wir vorgedruckte Karten und / oder eine Zeitungsanzeige mit wenigen Sätzen, die in der Formulierung allgemein gehalten sind.

 

Zu vermeiden sind Anreden, wie “Sie” oder “Ihr” (nur einen Teil der Empfänger duzen Sie), und Aufzählungen wie “Freund, Nachbar, Bekannter und Verwandter”. Ebenso verhält es sich mit dem Ausdruck der Anteilnahme durch Kranz, Gesteck oder Brief.

Eine Danksagung sollte nach unseren Erfahrungen neutral gehalten werden.

 

Unsere Text-Vorschläge sollen Ihnen als Anregung dienen, es können natürlich auch von Ihnen selbst entworfene Texte verwendet werden. Bitte bedenken Sie, der Satz und Druck individuell gestalteter Danksagungskarten ist sehr aufwendig und lohnt sich bei einer geringen Anzahl kaum. Aus diesem Grund halten wir preiswerte vorgedruckte Standard-Karten für Sie bereit. Eine solche Karte erhält durch Ihre Unterschrift eine persönliche Note.

 

Text-Vorschläge für Danksagungskarten

A  Für den Beweis aufrichtiger Teilnahme beim Heimgang unserer(s)
lieben Entschlafenen ………. danke(n) ich/wir herzlich.

 

B  Die aufrichtige Anteilnahme beim Tode meiner(s) lieben ………. hat
mir wohlgetan; Sie war mir Trost in diesen schweren Tagen. Dafür
danke ich auch im Namen meiner Angehörigen herzlich.

 

C  Für die erwiesene Anteilnahme beim Abschied unserer(s) lieben
Entschlafenen ………. sagen wir unseren herzlichen Dank.

 

D  Wir danken von Herzen für die Anteilnahme, die uns beim Heimgang
unserer(s) lieben Entschlafenen ………. in Worten des Trostes und
Beweisen der Zuneigung in so liebevoller Weise bekundet wurden.

 

E  Herzlich danken wir für die Zeichen der Liebe, Verbundenheit und
Anteilnahme beim Heimgang unserer(s) lieben Entschlafenen.

 

Text-Vorschläge für Danksagungsanzeigen

01.   Für die Zeichen der Liebe und Freundschaft, die unserem
lieben Entschlafenen ……… durch ……… entgegengebracht
wurden, danke ich herzlich.

 

02.   Hiermit möchten wir allen …………. für die Anteilnahme beim
Heimgang unseres lieben Entschlafenen …………. herzlich
danken...

 

03.   Für die vielen Beweise herzlicher Anteilnahme durch Wort,
Schrift und Geldspenden beim Heimgang unseres lieben
Entschlafenen sagen wir allen Verwandten, Bekannten und
Nachbarn unseren herzlichen Dank.

 

04.   In dem schweren Leid, das mich durch den Verlust meines
liebe... betroffen hat, durfte ich soviel Anteilnahme
erfahren. Dafür danke ich herzlich.

 

05.   Es war trostreich, so viele Freunde um sich zu wissen beim
Heimgang unseres lieben...

06.   In der Stunde des Abschieds durften wir erfahren, wieviel
Anteilnahme und Freundschaft...

 

07.   Wir danken allen herzlich für die unserer(m) lieben Entschlafenen
…………… erwiesene letzte Ehrung und die uns gezeigte
Anteilnahme.

 

08.   Herzlichen Dank für die Anteilnahme beim Heimgang unserer(s)
lieben …………… Besonders danken wir Frau/Herrn Pastor(in)
…………… für ihre/seine trostreichen Worte.

 

09.   Die herzliche Anteilnahme durch Wort, Schrift, Kranz- und
Blumenspenden sowie das letzte Geleit beim Heimgang
unserer(s) lieben Entschlafenen …………… waren uns ein großer
Trost. Dafür sagen wir allen unseren aufrichtigen Dank.

 

10.   Für die uns beim Heimgang unserer(s) lieben Entschlafenen
………….. erwiesene Anteilnahme sagen wir hierdurch unseren
herzlichen Dank.

 

11.   Allen die unserer(em) lieben Entschlafenen …………… auf ihrem
(seinem) letzten Weg ihr Geleit gaben, und durch so überaus
zahlreiche Kranz- und Blumenspenden ihr Mitgefühl bekundeten,
insbesondere …………… sagen wir unseren herzlichen Dank.

 

12.   Herzlichen Dank allen denen, die uns durch Wort, Schrift, Kranz-
und Blumenspenden ihre Anteilnahme an unserer Trauer
erwiesen haben.

 

13.   Es war trostreich, beim Heimgang unserer(s) lieben
Entschlafenen …………… so viele Freunde um sich zu wissen.
Für die Teilnahme an unserem Schmerz danken wir herzlich.

 

14.   Zum plötzlichen Heimgang unserer(s) lieben …………… erhielten
wir viele Zeichen der Mittrauer und der anteilnehmenden
Verbundenheit sowie eine Fülle von Kranz- und Blumenspenden.
Wir danken allen dafür. Die vielen Beweise des Mitgefühls waren
sehr tröstlich.

 

15.   Für die liebevollen Beweise der Anteilnahme an dem
schmerzlichen Verlust, der uns getroffen hat, sagen wir
hierdurch unseren herzlichen Dank

 

16.   So viele herzliche Briefe, Blumengrüße und Kranzspenden sind
mir/uns zum Abschied meiner(s)/unser lieben ……………
zugedacht worden, dass es mir/uns gestattet sei, auf diesem
Wege zu danken, auch Frau/Herrn Pastor(in) …………… für
ihre/seine ehrenden Worte. Es tut wohl, so viele Freunde um
sich zu wissen.

 

17.   Bei allen, die meiner(m) lieben, unvergessenen Frau/Mann …….
…….. das letzte Geleit gaben, für die trostreichen Worte von
Frau/Herrn Pastor(in) …………… für die Ehrungen an ihrem
(seinem) Grabe und die vielen Kränze, Sträuße und Karten
möchte ich mich herzlich bedanken.

 

18.   Allen, die uns in unserem Schmerz beim Heimgang unserer(s)
lieben Entschlafenen …………… durch ihre Anteilnahme zu
trösten versuchten, sagen wir hierdurch unseren herzlichen
Dank.